Brasilien Firmen im Internet / Informationspflicht für Diensteanbieter in Brasilien – Impressum Pflicht im Internet!
Brasilien Firmen im Internet / Informationspflicht für Diensteanbieter in Brasilien
Brasilien – Impressum Pflicht im Internet!
Auch in Brasilien ist das Internet oft der einzige Platz, wo sich Firmen präsentieren, ihre Produkte anbieten und Kunden anwerben!
Für Firmen im Internet gibt es auch in Brasilien Regeln, Gesetze und Verordnungen, an die sich Dienstanbieter jeglicher Art, Internetfirmen jeglicher Art halten müssen!
Grundgesetz zum Schutz für den Konsumenten für Handel aller Art – auch Immobilien – ist das brasilianische Konsumentenschutzgesetz – das Gesetz LEI Nº 8.078 vom 11. September 1990 – auch bekannt als „Código de Defesa do Consumidor“ !
Dort sind schon die Grundbegriffe festgelegt, sodass niemand sagen kann – „mich betrifft das nicht“!
Art. 2° Consumidor é toda pessoa física ou jurídica que adquire ou utiliza produto ou serviço como destinatário final =
ein Konsument ist jede physische oder juristische Person (Firma), welche ein Produkt erwirbt oder gebraucht oder eine Dienstleistung in Anspruch nimmt!
Art. 3° Fornecedor é toda pessoa física ou jurídica, pública ou privada, nacional ou estrangeira, bem como os entes despersonalizados, que desenvolvem atividade de produção, montagem, criação, construção, transformação, importação, exportação, distribuição ou comercialização de produtos ou prestação de serviços.
= Der Anbieter / Lieferant / Verkäufer / Diensteanbieter ist jede Person – physisch oder juristisch (Firma) , öffentlich oder privat, national oder ausländisch, (deutlicher Hinweis, dass auch Ausländer und ausländische Firmen diese Gesetze befolgen müssen!) ………..
der § 1 des Artikels 3 definiert dann genauer, was man unter einem Produkt und § 2 definiert ganz genau was man unter einer Dienstleistung versteht:
§ 1° Produto é qualquer bem, móvel ou imóvel, material ou imaterial
= ein Produkt sind alle Güter, mobil oder immobil, materiell oder immateriell !! (Das Anbieten von Immobilien und deren Vermarktung wird hier ausdrücklich erwähnt!)
§ 2° Serviço é qualquer atividade fornecida no mercado de consumo, mediante remuneração, inclusive as de natureza bancária, financeira, de crédito e securitária, salvo as decorrentes das relações de caráter trabalhista. =
= Eine Dienstleistung ist jede Art von Aktivität, angeboten vom Verkäufer / Anbieter am Konsummarkt, mittels Entgelt, inklusive Bankgeschäfte, Finanzgeschäfte, Kreditgeschäfte, Versicherungen, auch im Sinne von Arbeitsleistungen!
Jedoch, im Jahre 1990 gab es praktisch noch keinen Internethandel, und da auch in Brasilien die Internetfirmen – sehr viele zweifelhafter Herkunft – überhand nahmen, erließ die brasilianische Justiz im Jahr 2013 eine neue Verordnung – speziell für den Internethandel – das brasilianische E-Commerce-Gesetz – die Verordnung DECRETO Nº 7.962 vom März 2013 !
Diese Verordnung Dekret Nr. 7.962 ist sozusagen ein Update auf das Konsumentenschutzgesetz Lei 8.078 !
Eine Internetseite nennt man in Brasilien „sítios eletrônicos“ = elektronische Seite!
Schon der Artikel 1 legt ganz klare Regeln und Pflichte des Anbieters / Verkäufers den „Fornecedor „ fest :
I. Die Informationen des Anbieters / Verkäufers müssen klar und unmissverständlich über das Produkt oder der Dienstleistung sein!
II. Der Kundendienst muss einfach für den Kunden sein
und
III. Recht auf Rücktritt
Im Artikel 2 stehen dann die Wörter „devem disponibilizar“ – was soviel bedeutet wie „MÜSSEN verfügbar gemacht werden“ die folgenden Auskünfte für den Konsumenten!
Art. 2
Os sítios eletrônicos ou demais meios eletrônicos utilizados para oferta ou conclusão de contrato de consumo devem disponibilizar, em local de destaque e de fácil visualização, as seguintes informações:
Der Artikel 2 verpflichtet jeden Diensteanbieter, sei es nun Verkäufer, Vermittler , Makler usw. zu einem verpflichtenden „Impressum“ – wie man das so bei uns nennt!
Das verpflichtende Impressum und die verpflichtenden ABGBs im Internet für alle, die in irgendeiner Art ihre Produkte im Internet anbieten, sei es nun als Privatperson oder als Firma !
Folgende Informationen im Internet sind verpflichtend:
I. Der Firmenname und die Steuernummer – bei Privatpersonen die CPF-Nummer (Cadastro de Pessoas Físicas ) , bei Firmen die CNPJ-Nummer (Cadastro Nacional de Pessoas Jurídicas)
Die CNPJ-Nummer entspricht der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr. oder UID ) in Europa!
Kontrollierbar beim brasilianischen Finanzamt unter: http://www.receita.fazenda.gov.br/pessoajuridica/cnpj/cnpjreva/cnpjreva_solicitacao.asp
II. Information über die physische Adresse und elektronische Adresse der Firma / oder des privaten Anbieters von wo aus die Geschäfte betrieben werden, und Angaben über die Kontaktmöglichkeiten zum Verkäufer / Anbieter!
III. Genaue Beschreibung des Produktes oder der Dienstleistungen
VI. eventuelle Extraspesen müssen aufgelistet werden
V. Genaue Angaben über die Zahlungsmodalitäten
Artikel 3 / III.
Genaue Identifizierung des Anbieters der Internetseite
Artikel 4
I. Vor Vertragsabschluss muss der Anbieter / Verkäufer eine genaue Zusammenfassung des Vertrages bekanntgeben …!
Artikel 5
Der Anbieter muss auf das Rücktrittsrecht / Widerrufsrecht aufmerksam machen (in Brasilien 7 Tage – siehe Konsumentenschutzgesetz Artikel 49)
Artikel 5 § 2 – Der Konsument hat Recht auf Rücktritt vom Vertrag ohne zusätzliche Belastungen !
Anmerkung für Immobilienanbieter im Internet in Brasilien :
Auch wenn nun viele nette Gringos glauben, sie könnten ganz einfach sagen, sie würden ja nur Werbung für Immobilien anbieten – das ist auch eine Art von Dienstleistung!
Weiteres muss bei jeder Art von Immobilienvermittlung eine gültige CRECI-Nummer auf der Seite des angeblichen Maklers angegeben sein!
Siehe Beitrag:
https://www.wipi.at/immobilienmakler-brasilien
Brasilien ist bestens organisiert und gerüstet für Internetgeschäfte!
Brasilien ist das erste Land weltweit, das ein eigenes Internetgesetz – eine Art Kodex für das Internet erlassen hat – Marco Civil da Internet – das Gesetz Lei 12.965 seit 2014 !!
Zusatzverordnung decreto 2181: Angebote müssen in nationaler Währung sein!
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