Aug. 132013
 

AGBs = allgemeine Geschäftsbedingungen

Die AGBs = allgemeine Geschäftsbedingungen, wer kennt sie nicht? Jeder sieht sie, die meisten lesen sie nicht, jedoch jeder akzeptiert die allgemeinen Geschäftsbedingungen – meistens blindlings!

Es gibt Software, die funktioniert erst, wenn man die AGBs der jeweiligen Software Firma akzeptiert! Schon mal gelesen – meistens klickt man einfach auf akzeptieren und ist froh, wenn die Software dann auch funktioniert!

Und doch sind allgemeine Geschäftsbedingungen – wie das Wort ja aussagt, die Bedingungen, die ein Unternehmen stellt um mit diesem Unternehmen eine geschäftliche Beziehung einzugehen! Ähnlich einem Vorvertrag , ein Vertrag allerdings, den man eigentlich nicht unterschreibt, sondern nur durchliest und akzeptiert – stillschweigend – meistens ohne darüber nachzudenken!

Der Kunde hat die Möglichkeit, sich schon im Vorhinein auf der Webseite z.B. zu erkundigen, welche Geschäftspflogenheiten der künftige Geschäftspartner hat, welche Bedingungen entstehen bei einem endgültigem Vertragsabschluss!

Der Vorteil für den Kunden, er kann sich schon vorher genau durchlesen, was alles auf ihn zukommt, denn bei Vertragsabschluss lesen dann die Kunden nicht mehr so genau den Vertrag durch!

AGBs im Internet sind nicht gesetzlich verpflichtend, das Impressum schon!

 

Allerdings verwenden viele Unternehmer die AGBs, um ein gewisses Geschäftsrisiko auf ihre Kunden zu überwälzen, wie z.B. Immobilienmakler mit gerissenen Anwälten!
Das AGB wird so gestaltet, dass es dann aussieht wie ein gültiger unwiderruflicher Vertrag  – wenn man unterschreibt!!
Die meisten Kunden halten solche gut ausgeklügelte Geschäftsbedingungen für gültig und unwiderruflich!

Stimmt das, kann man AGB gestalten wie man will?

Wichtig und maßgebend für das ABG im Internet ist in erster Linie in Österreich das ABGB:
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001622

§ 864a. Bestimmungen ungewöhnlichen Inhaltes in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern, die ein Vertragsteil verwendet hat, werden nicht Vertragsbestandteil, wenn sie dem anderen Teil nachteilig sind und er mit ihnen auch nach den Umständen, vor allem nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde, nicht zu rechnen brauchte; es sei denn, der eine Vertragsteil hat den anderen besonders darauf hingewiesen.

§ 879 (3) Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, ist jedenfalls nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligt.
Im Klartext: wenn der Kunde mit Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen benachteiligt wird, dann kann der Unternehmer reinschreiben was er will – es ist ungültig, bzw. nicht durchsetzbar!!

Auch im Konsumentenschutzgesetz steht eine Menge über ungültige Vertragsklauseln – denn die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ja Vorbedingungen für einen Vertrag, im Falle einer geschäftlichen Beziehung mit einem Unternehmen:
Konsumentenschutzgesetz Österreich
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10002462

§ 6 Unzulässige Vertragsbestandteile
Alle unter § 6 aufgezählten unzulässigen Vertragsbestandteile können auch nicht in einer AGB-allgemeinen Geschäftsbedingung aufgehoben werden!

Speziell wichtig unter § 6 ist der Absatz 3 wo dasselbe wie im ABGB wiederholt wird:
(3) Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung ist unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefaßt ist.

Weiteres kann der Unternehmer in AGBs nicht ausschließen:
Gewährleistung

§ 8. (1) Ist der Unternehmer zur Verbesserung oder zum Austausch verpflichtet (§ 932 ABGB), so hat er diese Pflicht zu erfüllen

1. an dem Ort, an dem die Sache übergeben worden ist; hat der Unternehmer die Sache vertragsgemäß nach einem im Inland gelegenen Ort befördert oder versendet, so tritt dieser Ort an die Stelle des Übergabsortes; oder wenn es der Verbraucher verlangt

2. an dem Ort, an dem sich die Sache gewöhnlich befindet, sofern dieser Ort im Inland gelegen ist, für den Unternehmer nicht überraschend sein mußte und sofern nach der Art der Sache deren Beförderung zum Unternehmer für den Verbraucher untunlich ist, besonders weil die Sache sperrig, gewichtig oder durch Einbau unbeweglich geworden ist.

(2) Der Unternehmer kann verlangen, dass ihm der Verbraucher, wenn es für diesen tunlich ist, die Sache übersendet. Der Unternehmer hat jedoch die Gefahr der Übersendung zu tragen.

(3) Die notwendigen Kosten der Verbesserung oder des Austauschs, insbesondere Versand-, Arbeits- und Materialkosten, hat der Unternehmer zu tragen.

Auf keinen Fall kann man durch AGBs den Gerichtsstand ausschließen (Beispiel: Makler verkauft Kunden in Österreich eine Wohnung für Spanien, Kunde hat Wohnsitz in Österreich, die Wohnung stellt sich als unzumutbar heraus – Gerichtsstand ist dann Österreich – auch wenn der gerissene Makler glaubt, er ist schön heraus aus der Sache , denn die Wohnung liegt ja in Spanien…..!)

Gerichtsstand (Konsumentenschutzgesetz)

§ 14. (1) Hat der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so kann für eine Klage gegen ihn nach den §§ 88, 89, 93 Abs. 2 und 104 Abs. 1 JN nur die Zuständigkeit des Gerichtes begründet werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt; dies gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten, die bereits entstanden sind.

(2) Das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit sowie der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen; die Bestimmungen über die Heilung des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit (§ 104 Abs. 3 JN) sind jedoch anzuwenden.

(3) Eine Vereinbarung, mit der für eine Klage des Verbrauchers gegen den Unternehmer ein nach dem Gesetz gegebener Gerichtsstand ausgeschlossen wird, ist dem Verbraucher gegenüber rechtsunwirksam.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind insoweit zur Gänze oder zum Teil nicht anzuwenden, als nach Völkerrecht oder besonderen gesetzlichen Anordnungen ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Und dann wäre dann noch der § 28 und 29 des Konsumentenschutzgesetzes:
Verbandsklage – also Klage gegen den Unternehmer beim zuständigen fachverband!

Und in Deutschland?

Ziemlich gleich – steht im BGB bürgerliches Gesetzbuch Deutschland: ab § 305
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html#BJNR001950896BJNG023401377

Um es kurz auszudrücken, alles was durch gestehende Gesetze schon verboten ist, das kann nicht Bestandteil eines Vertrages werden, auch nicht wenn es in den ABGs niedergeschrieben wurde!

Beispiel:

Wenn ein Immobilienmakler haftet, festgelegt in verschiedenen Gesetzen, dann kann er/sie nicht in den AGBs ausschließen, dass er/sie nicht verantwortlich wäre für die Angaben des Auftragsgebers!

Denn der Makler müsste die Richtigkeit des Auftragsgebers nachprüfen wie Baugenehmigungen, Wert der Immobilie, Zustand der Liegenschaft, usw…..!

[Copyright © Text / Bilder - Winfried Michael Zehm ]

[Copyright © Text / Bilder / Fotos - W.M. Zehm ]